Rechte & Pflichten
Rechtliche Aspekte
Rechte und Pflichten im Trauerfall – Das Wichtigste im Überblick
Ein Todesfall bringt viele organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den eigenen Rechten und Pflichten kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte.
Nach dem Tod eines Angehörigen gibt es vieles mit dem sich die Angehörigen auseinandersetzen müssen. Daher ist es am besten sich bereits im Vorhinein über die eigenen Rechte und Pflichten zu informieren. Wir haben für Sie einmal die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Als Bestatter dürfen wir keine Rechtsberatung durchführen. Wir möchten Ihnen jedoch einen kurzen Überblick verschaffen. Für eine Rechtsberatung zu Ihrem Anliegen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Rechtliche Grundlagen zur Bestattung
Gesetzliche Regelungen in NRW
In Deutschland ist das Bestattungswesen Ländersache, weshalb für Duisburg das Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) gilt. Es regelt alle Vorschriften rund um Friedhöfe und Bestattungen. Fragen zur Kostenübernahme und zum Erbrecht sind hingegen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Regelungen kann helfen, bürokratische Hürden im Trauerfall zu vermeiden.
Friedhofspflicht
BestG NRW § 14, BestG NRW § 15
In Deutschland sind zwei Bestattungsformen zulässig – die Erdbestattung und die Feuerbestattung. Da in Deutschland Friedhofspflicht besteht, sind Leichen auf einem Friedhof zu bestatten. Eine Erdbestattung außerhalb des Friedhofs kann nur in besonderen Fällen vorgenommen werden und erfordert die Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.
Die Asche eines Verstorbenen ist in einem geeigneten, versiegelten Behältnis auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen. Soll die Asche ohne Behältnis vergraben oder auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut werden, muss dieses im Vorhinein schriftlich bestimmt sein. Außerhalb eines Friedhofs kann die Asche lediglich an einem Ort verstreut oder ohne Behältnis beigesetzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Ort dauerhaft öffentlich zugänglich ist.
Bestattungspflicht
BestG NRW § 8
Für die Bestattungspflicht hat der Gesetzgeber folgende Rangfolge festgelegt: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).
Sollte keine der genannten Personen vorhanden oder in der Lage sein, die Bestattung durchzuführen, ist „die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist“, dazu verpflichtet die Bestattung zu übernehmen.
Verpflichtung zur Kostenübernahme
BGB § 1968 Beerdigungskosten
Die Verpflichtung zur Kostenübernahme ist von der Bestattungspflicht getrennt. Die Kosten der Bestattung muss in der Regel der Erbe tragen. Da das Testament häufig erst nach der Beisetzung eröffnet wird, kann sich hier die Kostenübernahme auf eine andere Person übertragen als ursprünglich angenommen.
Ist niemand in der Lage die Kosten zu tragen, muss ein Antrag auf Kostenübernahme beim örtlichen Sozialamt gestellt werden. Dieser Antrag kann nur von demjenigen gestellt werden, der verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. Der Bestattungspflichtige kann nur von seinen Pflichten entbunden werden, wenn es für ihn unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bestattungspflichtige von dem Verstorbenen misshandelt wurde. Fehlender Kontakt entbindet nicht von der Bestattungspflicht.
Erbrecht
BGB § 1922 bis § 1941
Wie bereits oben erwähnt, hat der Erbe die Kosten der Beisetzung zu tragen (vorausgesetzt er/sie verfügt über die finanziellen Mittel). Hat der Erblasser kein Testament aufgesetzt oder keinen Erbvertrag abgeschlossen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad:
- Verwandte 1. Ordnung: Kinder und Enkel
- Verwandte 2. Ordnung: Eltern und Geschwister
- Verwandte 3. Ordnung: Großeltern sowie Onkel und Tanten
Gibt es nur einen Verwandten 1. Ordnung, ist dieser Alleinerbe. Lebt ein Kind noch, sind die Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein Elternteil noch lebt. Die Enkel sowie die Geschwister sind von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein Kind oder Elternteil des Verstorbenen noch lebt. Ausnahme bilden hier die Nacherben. Ist kein Erbberechtigter mehr zu finden, treten seine Nachkommen an seine Stelle.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben neben den Kindern immer – unabhängig von der Anzahl der Kinder – ein Viertel des Nachlasses. Für den Fall, dass lediglich Verwandte der 2. Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die Hälfte. Gibt es keinen Ehevertrag, handelt es sich um eine Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Kinder.